Was löst die Pflicht nach Art. 22 DSG aus?
Massgebend ist die Risikoschwelle, nicht die Technologie. Art. 22 Abs. 1 knüpft die DSFA an eine Bearbeitung, die ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte mit sich bringen kann. Abs. 2 präzisiert, woraus sich das Risiko ergibt — aus Art, Umfang, Umständen und Zweck der Bearbeitung, «insbesondere bei Verwendung neuer Technologien» — und nennt zwei Fälle beim Namen:
- die umfangreiche Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten;
- die systematische umfangreiche Überwachung öffentlicher Bereiche.
Beides sind Beispiele, keine abschliessende Liste. Wer daraus schliesst, ausserhalb von Gesundheitsdaten und Videoüberwachung bestehe keine Pflicht, liest die Norm zu eng. Umgekehrt begründet die blosse Verwendung eines Sprachmodells noch kein hohes Risiko: Entscheidend bleibt die Bearbeitung — welche Personendaten, in welchem Umfang, zu welchem Zweck, mit welcher Wirkung auf die betroffene Person.
Der EDÖB hat im Update vom 8. Mai 2025 festgehalten: «Das Datenschutzgesetz des Bundes (DSG) ist technologieneutral formuliert und demzufolge auch auf den Einsatz von KI-gestützten Datenbearbeitungen direkt anwendbar.» Er nennt dabei Transparenz über Zweck, Funktionsweise und Datenquellen, das Recht auf menschliche Überprüfung automatisierter Entscheidungen, das Recht zu wissen, ob man mit einer Maschine spricht, die DSFA bei hohem Risiko und die Erkennbarkeit von Deepfakes.
Wann darf man auf die DSFA verzichten?
Art. 22 Abs. 5 enthält einen Ausstieg, der kaum genutzt wird: Ein privater Verantwortlicher kann von der DSFA absehen, wenn er ein zertifiziertes System, Produkt oder eine zertifizierte Dienstleistung nach Art. 13 einsetzt oder einen Verhaltenskodex nach Art. 11 einhält. Voraussetzung ist, dass Zertifizierung oder Kodex die konkrete Bearbeitung auch abdecken — ein zertifiziertes Produkt macht nicht jede damit betriebene Anwendung zertifiziert.
Was hat die Unternehmensgrösse damit zu tun?
Weniger, als viele annehmen — die Verwechslung ist die häufigste Fehlerquelle bei KMU. Die bekannte Schwelle von 250 Mitarbeitenden betrifft nicht die DSFA, sondern das Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten nach Art. 12 DSG. Art. 24 DSV befreit private Organisationen, die am 1. Januar eines Jahres weniger als 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen, sowie natürliche Personen — ausser es werden besonders schützenswerte Personendaten in grossem Umfang bearbeitet oder es wird ein Profiling mit hohem Risiko durchgeführt.
Diese Ausnahme von der Ausnahme ist die eigentliche Falle. Ein Modell, das Personen bewertet oder klassiert — Bonität, Betrugswahrscheinlichkeit, Kündigungsrisiko, Eignung —, kann ein Profiling mit hohem Risiko darstellen. Trifft das zu, ist ein Unternehmen mit dreissig Mitarbeitenden gleich verzeichnispflichtig wie ein Konzern. Die Grösse entscheidet nicht; entscheidend ist, was das System mit Personen macht.
| Verzeichnis (Art. 12 DSG) | DSFA (Art. 22 DSG) | |
|---|---|---|
| Auslöser | Grundsätzlich jede Bearbeitung durch Verantwortlichen und Auftragsbearbeiter | Bearbeitung mit möglichem hohem Risiko für Persönlichkeit oder Grundrechte |
| Grössenausnahme | Ja — weniger als 250 Mitarbeitende am 1. Januar (Art. 24 DSV), zudem natürliche Personen | Keine. Die Pflicht hängt nicht von der Unternehmensgrösse ab |
| Ausnahme von der Ausnahme | Besonders schützenswerte Personendaten in grossem Umfang oder Profiling mit hohem Risiko | — |
| Verzicht möglich | Nur über Art. 24 DSV | Ja — zertifiziertes System nach Art. 13 oder Verhaltenskodex nach Art. 11 (Art. 22 Abs. 5) |
| Externe Konsultation | — | Bei hohem Restrisiko: EDÖB nach Art. 23, Stellungnahme innert zwei Monaten, verlängerbar um einen Monat; privat alternativ Datenschutzberaterin oder Datenschutzberater |
Was kostet eine unterlassene DSFA wirklich?
Die Aussage «CHF 250'000 Busse für eine fehlende DSFA» ist unzutreffend, und zwar aus drei Gründen. Erstens sind die Art. 60–63 DSG Strafbestimmungen mit Bussen gegen natürliche Personen bis CHF 250'000 — keine Verwaltungssanktionen gegen Unternehmen. Nach Art. 64 Abs. 2 kann das Unternehmen zur Bezahlung verurteilt werden, aber nur, wenn eine Busse von höchstens CHF 50'000 in Betracht fällt und die Ermittlung der strafbaren Personen unverhältnismässige Untersuchungsmassnahmen bedingen würde. Zweitens verhängt der EDÖB diese Bussen nicht; er erlässt Verfügungen, ausgesprochen werden die Bussen von den kantonalen Strafverfolgungsbehörden. Drittens — und das ist der Kern — steht die unterlassene DSFA gar nicht im Katalog.
| Pflicht | Für sich strafbewehrt? | Wie Sanktionsrelevanz entsteht |
|---|---|---|
| Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten (Art. 12) | Nein | Nur mittelbar: über eine Verfügung des EDÖB und deren Missachtung nach Art. 63 |
| Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 22) | Nein | |
| Meldung einer Verletzung der Datensicherheit (Art. 24) | Nein | |
| Widerrechtliche Bekanntgabe ins Ausland (Art. 16/17) | Ja — Art. 61, nur bei Vorsatz | Busse bis CHF 250'000 gegen die verantwortliche natürliche Person; Unternehmen nur ersatzweise nach Art. 64 Abs. 2 bis CHF 50'000 |
| Beizug eines Auftragsbearbeiters ohne Erfüllung von Art. 9 Abs. 1/2 | ||
| Missachtung der Mindestanforderungen an die Datensicherheit (Art. 8 Abs. 3) |
Das relativiert die DSFA nicht, es verschiebt nur das Argument: Sie ist nicht wegen einer drohenden Busse zu erstellen, sondern weil sie die Grundlage bildet, um die tatsächlich strafbewehrten Pflichten — Auslandbekanntgabe, Auftragsbearbeiter, Datensicherheit — überhaupt korrekt zu beurteilen.
Was gehört in eine DSFA für ein agentisches System?
Über den Mindestinhalt hinaus — Beschreibung der Bearbeitung, Beurteilung der Risiken, vorgesehene Massnahmen — verlangt ein selbständig handelndes System drei zusätzliche Abschnitte.
Entstehen automatisierte Einzelentscheidungen?
Die DSFA sollte ausdrücklich beantworten, ob das System Entscheidungen im Sinn von Art. 21 DSG hervorbringt, und wenn ja, ob die Ausnahme von Abs. 3 lit. a greift. Sie greift nur, wenn dem Begehren der betroffenen Person stattgegeben wird. Genau die Fälle, in denen der Agent «nein» sagt — abgelehnter Antrag, verweigerte Freischaltung, negative Bewertung —, bleiben also vollständig pflichtig. Das ist die häufigste Lücke in Vorlagen aus dem DSGVO-Umfeld.
Wer beurteilt das Restrisiko?
Art. 23 verlangt die Konsultation des EDÖB, wenn trotz Massnahmen ein hohes Restrisiko bleibt. Die DSFA sollte deshalb festhalten, wer diese Beurteilung vornimmt, nach welchen Kriterien und mit welchem Ergebnis. Für private Verantwortliche ist der Weg über die eigene Datenschutzberaterin oder den eigenen Datenschutzberater meist der schnellere; die Zweimonatsfrist des EDÖB ist in einem Produktplan sonst schwer unterzubringen.
Wie wird eine einzelne Entscheidung später rekonstruiert?
Dieser Punkt fehlt in fast allen Vorlagen und ist der wichtigste. Das Überprüfungsrecht nach Art. 21 Abs. 2 setzt voraus, dass sich nachträglich feststellen lässt, was das System getan hat, auf welchen Daten, mit welcher Modell- und Konfigurationsversion, zu welchem Zeitpunkt und gestützt auf welche Freigabe. Ohne diese Verknüpfung ist die zugesagte Überprüfung nicht durchführbar: Ein erneuter Lauf des Agenten erzeugt eine neue Entscheidung — keine Erklärung der alten. Die DSFA sollte den Nachweisweg deshalb benennen, nicht bloss Protokollierung behaupten. Zur Ausgestaltung siehe die englischsprachige Darstellung zur Nachweisführung für KI-Agenten.
Wo steht die Schweizer KI-Regulierung im Übrigen?
Ein Schweizer KI-Gesetz gibt es nicht. Der Bundesrat hat am 12. Februar 2025 entschieden, die KI-Konvention des Europarats zu ratifizieren und im Übrigen sektorspezifisch zu regulieren — ausdrücklich kein horizontales Gesetz nach EU-Vorbild. Die Rahmenkonvention wurde Ende März 2025 unterzeichnet; federführend ist das Bundesamt für Justiz, eine Vernehmlassungsvorlage ist bis Ende 2026 angekündigt, per 2. September 2026 ist keine eröffnet. Für beaufsichtigte Institute gilt daneben die FINMA-Aufsichtsmitteilung 08/2024 — eine Mitteilung, kein Rundschreiben —, die ein Inventar der KI-Anwendungen mit Risikoklassifizierung und eine unabhängige Überprüfung mit Trennung von Entwicklung und Validierung erwartet.
Umsetzungscheckliste
- Führen Sie je KI-Anwendung eine dokumentierte Vorprüfung, ob Art. 22 DSG greift — mit Datum, Begründung und Verantwortlichkeit. Auch das «nein» ist ein Ergebnis.
- Prüfen Sie zuerst den Ausstieg nach Art. 22 Abs. 5: zertifiziertes System nach Art. 13 oder Verhaltenskodex nach Art. 11.
- Klären Sie die Verzeichnispflicht unabhängig davon — Profiling mit hohem Risiko hebt die 250er-Ausnahme auf.
- Nehmen Sie die Art.-21-Analyse auf, einschliesslich der Frage, ob der Ausgang eine Ablehnung sein kann.
- Legen Sie fest, wer das Restrisiko nach Art. 23 beurteilt und wer diesfalls konsultiert wird.
- Beschreiben Sie, wie eine einzelne Entscheidung rekonstruiert wird — Daten, Modellversion, Zeitpunkt, Freigabe.
- Aktualisieren Sie die DSFA bei wesentlicher Änderung von Modell, Datenquellen oder Zweck.
- Halten Sie die Meldewege nach ISG und Art. 24 DSG getrennt.
Häufige Fragen
Braucht jede KI-Anwendung eine DSFA?
Nein, erforderlich ist sie bei hohem Risiko. In aller Regel erforderlich ist aber die dokumentierte Prüfung, ob dieses Risiko vorliegt — «neue Technologien» nennt Art. 22 Abs. 2 ausdrücklich.
Gilt die 250-Mitarbeitenden-Ausnahme auch hier?
Nein. Art. 24 DSV betrifft nur das Verzeichnis nach Art. 12 DSG. Die DSFA-Pflicht kennt keine Grössenschwelle.
Wann ist der EDÖB zu konsultieren?
Nach Art. 23 DSG bei hohem Restrisiko trotz Massnahmen; er nimmt innert zwei Monaten Stellung, verlängerbar um einen Monat. Private Verantwortliche können stattdessen ihre Datenschutzberaterin oder ihren Datenschutzberater konsultieren.
Wie hoch ist die Busse für eine fehlende DSFA?
Es gibt keine. Die unterlassene DSFA ist für sich nicht strafbewehrt; Sanktionsrelevanz entsteht erst mittelbar über eine Verfügung des EDÖB und deren Missachtung nach Art. 63 DSG.
Genügt ein erneuter Lauf des Modells als Überprüfung?
Nein. Er erzeugt eine neue Entscheidung. Art. 21 Abs. 2 setzt voraus, dass die ursprüngliche Entscheidung mit Eingaben, Modellversion und Zeitpunkt rekonstruierbar ist.
Weiterführend
- KI-Governance in der Schweiz — Übersicht
- Automatisierte Einzelentscheidungen nach Art. 21 DSG
- FINMA-Aufsichtsmitteilung 08/2024: Was Institute umsetzen müssen
- ISG-Meldepflicht: 24 Stunden an das BACS
- Nachweisführung für KI-Agenten (englisch)
BarzelVault setzt Richtlinien und Freigabekontrollen durch, bevor eine automatisierte Handlung ausgeführt wird, und hält je Operation fest, worauf sie beruhte — Richtlinien- und Modellversion, Auslöser, Autorisierung, Zeitpunkt. Damit lässt sich der Abschnitt der DSFA zur Rekonstruierbarkeit einzelner Entscheidungen mit einem Verfahren belegen statt mit einer Absichtserklärung.
In der Praxis
Freigabe vor der Handlung. Nachweis danach.
Die Pflichten auf dieser Seite knüpfen an den Moment an, in dem ein automatisiertes System handelt: wer es erlaubt hat, auf welchen Daten, unter welcher Richtlinienversion, und was ein Mensch vor der Freigabe gesehen hat. Barzel setzt diese Entscheidung vor der Ausführung durch und schreibt den Nachweis, den man Prüfern, Aufsicht oder betroffenen Personen vorlegen kann.
In KraftRevidiertes DSG in Kraft seit 1. September 2023
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Quellen
- Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG), SR 235.1, insbesondere Art. 12, 21, 22, 23, 24 sowie Art. 60–64 — fedlex.admin.ch.
- Datenschutzverordnung (DSV), SR 235.11, insbesondere Art. 24 — fedlex.admin.ch.
- EDÖB, Update: Geltendes Datenschutzgesetz ist auf KI direkt anwendbar, 8. Mai 2025.
- Bundesrat, Medienmitteilung vom 12. Februar 2025 zum Regulierungsansatz für künstliche Intelligenz; Unterzeichnung der Rahmenkonvention des Europarats, Ende März 2025.
- FINMA, Aufsichtsmitteilung 08/2024: Governance und Risikomanagement beim Einsatz Künstlicher Intelligenz, 18. Dezember 2024.
Dieser Beitrag dient der Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Stand: 2. September 2026.