5 MCP servers live now What’s live ›
Real Biz Digital logo Real Biz Digital

Schweiz · Suisse

Automatisierte Einzelentscheidungen nach Art. 21 DSG: Was beim Einsatz von KI-Agenten gilt

Art. 21 DSG verpflichtet den Verantwortlichen, die betroffene Person über eine Entscheidung zu informieren, die ausschliesslich auf einer automatisierten Bearbeitung beruht und für sie mit einer Rechtsfolge verbunden ist oder sie erheblich beeinträchtigt. Auf Antrag muss er ihr die Möglichkeit geben, ihren Standpunkt darzulegen; sie kann die Überprüfung durch eine natürliche Person verlangen. Das Schweizer Recht kennt damit kein Verbot automatisierter Entscheidungen — es kennt eine Transparenz- und Überprüfungspflicht. Wer KI-Agenten einsetzt, die Entscheidungen mit Aussenwirkung treffen, muss beides operativ abbilden können.

Auch verfügbar auf English Français

Was Barzel hier leistet Kostenlos starten mit BarzelVault

Was verlangt Art. 21 DSG?

Das Gesetz definiert die automatisierte Einzelentscheidung über zwei kumulative Merkmale: Die Entscheidung beruht ausschliesslich auf einer automatisierten Bearbeitung, und sie ist für die betroffene Person mit einer Rechtsfolge verbunden oder beeinträchtigt sie erheblich.

Daraus folgen drei Pflichten:

  • Information. Der Verantwortliche informiert über die Entscheidung. Diese Pflicht besteht von sich aus, nicht erst auf Nachfrage.
  • Standpunkt. Auf Antrag gibt er der betroffenen Person die Möglichkeit, ihren Standpunkt darzulegen.
  • Menschliche Überprüfung. Die betroffene Person kann verlangen, dass die Entscheidung von einer natürlichen Person überprüft wird.

Der Unterschied zur DSGVO ist praktisch relevant

Art. 22 DSGVO formuliert ein grundsätzliches Verbot mit Ausnahmen. Art. 21 DSG formuliert keine Verbotsnorm, sondern Informations- und Überprüfungsrechte. Wer eine bestehende DSGVO-Umsetzung eins zu eins auf die Schweiz überträgt, reguliert deshalb tendenziell zu streng an der einen Stelle und zu wenig präzise an der anderen.

Besonders zu beachten ist die Ausnahme in Abs. 3 lit. a. Die Informations- und Überprüfungspflicht entfällt, wenn die Entscheidung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags steht und dem Begehren der betroffenen Person stattgegeben wird. Massgebend ist also der Ausgang: Eine bewilligte Offerte fällt unter die Ausnahme, eine abgelehnte Kredit- oder Versicherungsanfrage nicht. Genau die Fälle, in denen die Automatisierung «nein» sagt, bleiben vollständig pflichtig.

Die zweite Ausnahme ist die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person. Für Bundesorgane gilt zusätzlich Abs. 4: Sie müssen die Entscheidung entsprechend kennzeichnen.

Wo überschreiten KI-Agenten die Schwelle?

Die Definition ist technologieneutral formuliert und trifft deshalb auch Systeme, die nicht als «KI-Entscheidung» bezeichnet werden. Der EDÖB hält seit seinem Update vom 8. Mai 2025 ausdrücklich fest, dass das DSG technologieneutral formuliert und damit auch auf KI-gestützte Datenbearbeitungen direkt anwendbar ist.

Drei Konstellationen aus der Praxis:

Der Agent entscheidet, ohne dass jemand es so genannt hat

Ein Workflow prüft eingehende Anträge, bewertet sie anhand von Regeln und Modellausgaben und leitet nur die Grenzfälle an eine Person weiter. Für die abgelehnten Fälle hat niemand eine Entscheidung getroffen — das System hat sie getroffen. Formal ist das eine automatisierte Einzelentscheidung, auch wenn die Prozessdokumentation von «Vorselektion» spricht.

«Ein Mensch hat es geprüft» ohne belegbare Prüfung

Der häufigste Konstruktionsfehler ist der nominelle Mensch im Prozess: Eine Person bestätigt Sammellisten, ohne den einzelnen Fall zu beurteilen. Ob die Entscheidung damit noch «ausschliesslich» automatisiert ist, hängt daran, ob die Prüfung inhaltlich stattgefunden hat und ob sich das nachweisen lässt. Ein Klick, der nicht dokumentiert, was geprüft wurde, ist kein Nachweis.

Die Überprüfung ist zugesagt, aber technisch nicht möglich

Das Recht auf Überprüfung durch eine natürliche Person setzt voraus, dass die überprüfende Person rekonstruieren kann, worauf die ursprüngliche Entscheidung beruhte: welche Daten, welche Modellversion, welche Regeln, welcher Zeitpunkt. Fehlt dieser Nachweis, kann die Überprüfung nicht durchgeführt, sondern nur wiederholt werden — und das ist etwas anderes.

Verzeichnis, DSFA und Meldepflicht: was ist zu führen?

Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten

Nach Art. 12 DSG führen Verantwortlicher und Auftragsbearbeiter je ein Verzeichnis. Art. 24 DSV befreit Unternehmen und andere privatrechtliche Organisationen, die am 1. Januar eines Jahres weniger als 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen, sowie natürliche Personen — ausser es werden besonders schützenswerte Personendaten in grossem Umfang bearbeitet oder es wird ein Profiling mit hohem Risiko durchgeführt.

Für KMU mit KI-Einsatz ist die Ausnahme von der Ausnahme der entscheidende Punkt: Wer Profiling mit hohem Risiko betreibt, ist unabhängig von der Grösse verzeichnispflichtig.

Datenschutz-Folgenabschätzung

Art. 22 DSG verlangt eine DSFA, wenn eine Bearbeitung ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte mit sich bringen kann — insbesondere bei Verwendung neuer Technologien. Namentlich genannt sind die umfangreiche Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten und die systematische umfangreiche Überwachung öffentlicher Bereiche.

Bleibt trotz Massnahmen ein hohes Restrisiko, ist nach Art. 23 der EDÖB zu konsultieren; er nimmt innert zwei Monaten Stellung, verlängerbar um einen Monat. Private Verantwortliche können stattdessen ihre Datenschutzberaterin oder ihren Datenschutzberater konsultieren. Auf die DSFA verzichten kann ein privater Verantwortlicher zudem, wenn er ein zertifiziertes System, Produkt oder eine zertifizierte Dienstleistung nach Art. 13 einsetzt oder einen Verhaltenskodex nach Art. 11 einhält.

Meldung von Verletzungen der Datensicherheit

Art. 24 DSG verlangt die Meldung an den EDÖB «so rasch als möglich» — und nur dann, wenn die Verletzung voraussichtlich zu einem hohen Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte führt.

Zwei Abweichungen von der DSGVO, die häufig falsch wiedergegeben werden: Es gibt keine 72-Stunden-Frist im Schweizer Recht, und die Auslöseschwelle ist höher — die DSGVO meldet bereits, wenn ein Risiko nicht unwahrscheinlich ist. Abs. 6 enthält zudem eine begrenzte Verwendungsbeschränkung: Eine Meldung nach Art. 24 darf in einem Strafverfahren gegen die meldende Person nur mit deren Einverständnis verwendet werden.

Sanktionen: Wer haftet, und wofür genau?

Hier unterscheidet sich das Schweizer System grundlegend von der DSGVO, und die Unterschiede werden in der Marktkommunikation regelmässig verzeichnet.

Die Art. 60–63 DSG sind Strafbestimmungen mit Bussen gegen natürliche Personen, nicht Verwaltungssanktionen gegen Unternehmen. Der Rahmen beträgt bis zu CHF 250'000. Nach Art. 64 Abs. 2 kann die Behörde das Unternehmen zur Bezahlung der Busse verurteilen — aber nur, wenn eine Busse von höchstens CHF 50'000 in Betracht fällt und die Ermittlung der strafbaren Personen unverhältnismässige Untersuchungsmassnahmen bedingen würde. Das Unternehmen ist also der Auffangtatbestand mit tieferem Rahmen, nicht der primäre Adressat.

Ebenfalls wichtig: Der EDÖB verhängt diese Bussen nicht. Er erlässt Verfügungen. Die Missachtung einer Verfügung des EDÖB ist ihrerseits nach Art. 63 strafbar; ausgesprochen werden die Bussen von den kantonalen Strafverfolgungsbehörden.

Und ein Punkt, den seriöse Kommunikation nennen sollte: Der Katalog der Art. 60–63 ist abschliessend. Ein fehlendes Verzeichnis (Art. 12), eine unterlassene DSFA (Art. 22) und eine nicht gemeldete Verletzung der Datensicherheit (Art. 24) sind für sich genommen nicht strafbewehrt. Sanktionsrelevant werden sie erst mittelbar, über eine Verfügung des EDÖB und deren Missachtung. Aussagen wie «CHF 250'000 Busse für eine fehlende DSFA» sind in dieser Form nicht zutreffend.

Art. 61 erfasst demgegenüber ausdrücklich drei Sorgfaltspflichtverletzungen, und nur vorsätzlich begangen: die widerrechtliche Bekanntgabe ins Ausland (Art. 16/17), den Beizug eines Auftragsbearbeiters ohne Erfüllung von Art. 9 Abs. 1 und 2, und die Missachtung der Mindestanforderungen an die Datensicherheit nach Art. 8 Abs. 3.

Der regulatorische Rahmen für KI in der Schweiz

Es gibt kein Schweizer KI-Gesetz. Der Bundesrat hat am 12. Februar 2025 den Regulierungsansatz festgelegt: Ratifikation der KI-Konvention des Europarats, die dafür nötigen Anpassungen im Schweizer Recht, und im Übrigen sektorspezifische Regulierung — ausdrücklich kein horizontales Gesetz nach dem Vorbild der EU-Verordnung. Verbindliche Massnahmen sollen sich auf Kernbereiche beschränken: Datenschutz, Transparenz, Nichtdiskriminierung und Aufsicht.

Die Schweiz hat die Rahmenkonvention Ende März 2025 unterzeichnet. Federführend für die Rechtsetzungsarbeiten ist das Bundesamt für Justiz; eine Vernehmlassungsvorlage ist bis Ende 2026 angekündigt. Per Stand dieses Artikels ist noch keine Vernehmlassung eröffnet.

Das ist der Punkt, der sich am ehesten ändert. Wer eine Roadmap darauf abstützt, sollte den Stand vor jedem Meilenstein neu prüfen.

Für Finanzinstitute: die FINMA-Erwartungen sind bereits formuliert

Beaufsichtigte Institute haben seit dem 18. Dezember 2024 eine konkrete Referenz: die FINMA-Aufsichtsmitteilung 08/2024, «Governance und Risikomanagement beim Einsatz Künstlicher Intelligenz». Sie benennt sieben Erwartungsbereiche, abgestuft nach Wesentlichkeit und Risiko: Governance mit klarer Verantwortlichkeit, ein Inventar der KI-Anwendungen mit Risikoklassifizierung, Datenqualität, Tests und laufende Überwachung, Dokumentation, Erklärbarkeit und eine unabhängige Überprüfung mit Trennung von Entwicklung und Validierung.

Zur Einordnung, weil sie oft falsch zitiert wird: Eine Aufsichtsmitteilung ist eine Mitteilung über Feststellungen und Erwartungen der FINMA — kein Rundschreiben und keine verbindliche Regulierung. Verbindlich sind hingegen das FINMA-RS 2023/1 «Operationelle Risiken und Resilienz – Banken», in Kraft seit 1. Januar 2024, und das FINMA-RS 2018/3 «Outsourcing – Banken und Versicherer». Letzteres ist für den KI-Einsatz über Drittanbieter besonders einschlägig: Es verlangt ein Inventar der ausgelagerten Funktionen einschliesslich Unterbeauftragten, eine dokumentierte Risikoanalyse vor Vertragsschluss und uneingeschränkte Prüf- und Einsichtsrechte — und hält fest, dass das auslagernde Institut gegenüber der FINMA dieselbe Verantwortung trägt, wie wenn es die Funktion selbst erbringen würde.

Aus der FINMA-Umfrage vom April 2025 unter rund 400 Instituten: Die Hälfte setzt KI ein oder hat Anwendungen in Entwicklung, 91 Prozent der Anwender nutzen generative KI, und rund die Hälfte verfügt über eine formalisierte KI-Strategie. Die Aufsichtslogik fasst die FINMA mit «same business, same risks, same rules» zusammen.

Cybervorfälle: die Schweizer Meldepflicht

NIS2 ist eine EU-Richtlinie und gilt für die Schweiz nicht. Das funktionale Gegenstück ist die Meldepflicht nach Art. 74a ff. des Informationssicherheitsgesetzes (ISG, SR 128), konkretisiert durch die Cybersicherheitsverordnung.

  • In Kraft seit 1. April 2025.
  • Meldung innerhalb von 24 Stunden nach Entdeckung an das Bundesamt für Cybersicherheit (BACS) über den Cyber Security Hub; eine unvollständige Erstmeldung ist innert 14 Tagen zu vervollständigen.
  • Meldepflichtig sind Angriffe, welche die Funktionsfähigkeit der kritischen Infrastruktur gefährden, zu Manipulation oder Abfluss von Daten geführt haben oder mit Erpressung, Drohung oder Nötigung verbunden sind.
  • Sanktionen seit 1. Oktober 2025, nach Ablauf der sechsmonatigen Übergangsfrist, mit Bussen bis CHF 100'000.

Praktisch wichtig ist die Kombination: Ein Vorfall kann beide Meldepflichten auslösen — Art. 24 DSG gegenüber dem EDÖB, «so rasch als möglich» bei hohem Risiko für Personen, und Art. 74c ISG gegenüber dem BACS, innert 24 Stunden bei kritischer Infrastruktur. Zwei Adressaten, zwei Schwellen, zwei Uhren.

Umsetzungscheckliste

  1. Inventarisieren Sie alle Systeme, die Entscheidungen mit Rechtsfolge oder erheblicher Beeinträchtigung treffen — unabhängig davon, ob sie intern als «KI» geführt werden.
  2. Prüfen Sie für jedes davon, ob ein Mensch inhaltlich entscheidet oder nur bestätigt, und ob sich das belegen lässt.
  3. Richten Sie einen Prozess für das Überprüfungsbegehren nach Art. 21 Abs. 2 ein — mit definierter Zuständigkeit und Frist.
  4. Stellen Sie sicher, dass eine einzelne Entscheidung nachträglich rekonstruierbar ist: Eingabedaten, Modell- oder Regelversion, Zeitpunkt, Ergebnis.
  5. Klären Sie die Verzeichnispflicht — auch unter 250 Mitarbeitenden, wenn Profiling mit hohem Risiko vorliegt.
  6. Prüfen Sie die DSFA-Pflicht bei jedem Einsatz neuer Technologien.
  7. Definieren Sie Schwellenwerte, ab denen eine automatisierte Handlung eine Freigabe durch eine Person erfordert, bevor sie ausgeführt wird.
  8. Führen Sie beide Meldeprozesse getrennt: EDÖB nach DSG, BACS nach ISG.
  9. Für beaufsichtigte Institute: Inventar und Risikoklassifizierung der KI-Anwendungen gemäss FINMA-Aufsichtsmitteilung 08/2024 aufbauen.

Häufige Fragen

Was ist eine automatisierte Einzelentscheidung nach Schweizer Recht?

Eine Entscheidung, die ausschliesslich auf einer automatisierten Bearbeitung beruht und für die betroffene Person mit einer Rechtsfolge verbunden ist oder sie erheblich beeinträchtigt (Art. 21 Abs. 1 DSG).

Verbietet das DSG automatisierte Entscheidungen?

Nein. Anders als Art. 22 DSGVO enthält Art. 21 DSG kein Verbot, sondern eine Informationspflicht und ein Recht auf Darlegung des Standpunkts sowie auf Überprüfung durch eine natürliche Person.

Wann entfällt die Pflicht nach Art. 21?

Wenn die Entscheidung in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Vertrag steht und dem Begehren der betroffenen Person stattgegeben wird, oder wenn sie ausdrücklich eingewilligt hat. Bei einer Ablehnung greift die Vertragsausnahme nicht.

Gibt es eine 72-Stunden-Frist für Datenschutzverletzungen?

Nein. Art. 24 DSG verlangt eine Meldung «so rasch als möglich» und erst ab einem hohen Risiko für die betroffenen Personen.

Wie hoch sind die Bussen wirklich?

Bis CHF 250'000 gegen natürliche Personen. Das Unternehmen kann nach Art. 64 Abs. 2 nur ersatzweise und nur bis CHF 50'000 verurteilt werden. Ein fehlendes Verzeichnis oder eine unterlassene DSFA sind für sich nicht strafbewehrt.

Gibt es ein Schweizer KI-Gesetz?

Nein. Der Ansatz des Bundesrats ist sektorspezifisch, eine Vernehmlassungsvorlage ist bis Ende 2026 angekündigt. Per 2. September 2026 ist keine Vernehmlassung eröffnet.

Gilt NIS2 für Schweizer Unternehmen?

Nicht direkt. Das Schweizer Gegenstück ist die ISG-Meldepflicht an das BACS. Faktisch erreichen NIS2-Anforderungen Schweizer Anbieter jedoch häufig vertraglich, über die Lieferkettenpflichten ihrer EU-Kunden.

Weiterführend

Der gemeinsame Nenner von Art. 21 DSG, der FINMA-Aufsichtsmitteilung und der ISG-Meldepflicht ist derselbe: Es genügt nicht, dass ein System korrekt funktioniert. Es muss belegbar sein, was es getan hat, weshalb und mit wessen Freigabe — und zwar noch Monate später.

BarzelVault setzt Richtlinien, Freigabekontrollen und einen manipulationssicheren Nachweis durch, bevor eine automatisierte oder KI-gesteuerte Handlung ausgeführt wird. FinOps Atlas macht sichtbar, was die automatisierten Abläufe tatsächlich kosten.

In der Praxis

Freigabe vor der Handlung. Nachweis danach.

Die Pflichten auf dieser Seite knüpfen an den Moment an, in dem ein automatisiertes System handelt: wer es erlaubt hat, auf welchen Daten, unter welcher Richtlinienversion, und was ein Mensch vor der Freigabe gesehen hat. Barzel setzt diese Entscheidung vor der Ausführung durch und schreibt den Nachweis, den man Prüfern, Aufsicht oder betroffenen Personen vorlegen kann.

In KraftRevidiertes DSG in Kraft seit 1. September 2023

BarzelVault

Die Firewall für KI-Aktionen: entscheiden, was ein Agent tun darf, bevor er es tut.

  • Freigabeschwellen und Richtlinienprüfungen vor der Ausführung; menschliche Freigaben mit Ablauf und Eskalation.
  • Kryptografisch signierte Prüfbelege: Auslöser, Eingaben, Richtlinienversion, Freigebender, Ergebnis.
  • Isolierte Zugangsdaten, Ausgaben- und Aktionslimits sowie ein Not-Aus.

Kostenlos: 10.000 Aufrufe im MonatBezahlte Pläne ab 199 USD im MonatVerfügbar auf MCPize

Kostenlos starten Per E-Mail anfragenProduktseiteDokumentation

Barzel FinOps Atlas

Intelligente Finanzoperationen für KI-Agenten und Automatisierung.

  • Kosten je Aktion, Workflow und Geschäftsergebnis, laufend zugeordnet.
  • Ausgabenlimits und Anomalieerkennung vor der Rechnung, nicht danach.
  • Nachverfolgung finanzieller Nachweise und Abschlussreife für SOX, SOC 2 und externe Prüfung.

Kostenlos: 500 Aufrufe im MonatBezahlte Pläne ab 29 USD im MonatVerfügbar auf MCPize

Kostenlos starten Per E-Mail anfragenProduktseiteDokumentation

Enterprise: schriftliches Angebot per E-Mail innerhalb von zwei Werktagen. Kein Verkaufsgespräch.


Verwandte Artikel

Quellen

  1. Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG), SR 235.1 — fedlex.admin.ch.
  2. Datenschutzverordnung (DSV), SR 235.11 — fedlex.admin.ch.
  3. EDÖB, Update: Geltendes Datenschutzgesetz ist auf KI direkt anwendbar, 8. Mai 2025.
  4. Bundesrat, Medienmitteilung vom 12. Februar 2025 zum Regulierungsansatz für künstliche Intelligenz.
  5. FINMA, Aufsichtsmitteilung 08/2024: Governance und Risikomanagement beim Einsatz Künstlicher Intelligenz, 18. Dezember 2024.
  6. FINMA-RS 2023/1 «Operationelle Risiken und Resilienz – Banken»; FINMA-RS 2018/3 «Outsourcing – Banken und Versicherer».
  7. Informationssicherheitsgesetz (ISG), SR 128, Art. 74a ff.; BACS, Informationen zur Meldepflicht.

Dieser Beitrag dient der Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Stand: 2. September 2026.